Bundesrat stimmt 42.BImSchV zu
06. Juni 2017
Die zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42.BImSchV)
Am 02.06.2017 hat der Bundesrat in seiner 958 Sitzung der Verordnung zugestimmt, welche die Regelung über den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen beschreibt. Damit soll ein Ausbruch von Legionellenerkrankungen wie in Ulm (2009) und Warstein (2014) geschehen, wirksam verhindert werden. Unter Anderem wird nun eine Meldepflicht für Verdunstungskühlanlagen eingeführt.
Bundesumweltministerin Hendricks „Bei Legionellenausbrüchen kommt es auf jede Stunde an. Je länger die Quelle gesucht werden muss, desto eher kann es zu Todesfällen kommen. Daher müssen sich jetzt alle Anlagen mit Legionellenrisiko registrieren lassen. Das kann Menschenleben retten.”
Des Weiteren wird nun das Führen eines speziellen Betriebstagebuchs gesetzlich verpflichtend. In ihm werden alle betriebstechnischen Daten sowie mikrobiologische Befunde archiviert. Überschreitungen des Massnahmewerts an Legionellen führen dabei nun zwingend eine Meldung an die zuständige Landesbehörde nach sich.
Viele Vorgaben der VDI Richtlinie 2047 Blatt 2 werden jetzt gesetzlich untermauert, so ist eine zweiwöchentliche betriebsinterne mikrobiologische Prozesskontrolle mittels Dip-Slides ebenso vorgesehen wie eine regelmäßige Laboruntersuchung auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionella spp. Das Untersuchungsintervall ist dabei vom Ergebnis des mikrobiologischen Befunds abhängig.
Zur Überprüfung des regelkonformen Betriebs der Anlage ist eine Begutachtung der Anlagen durch einen Sachverständigen bzw. eine akkreditierte Inspektionsstelle vorgesehen. Die Überprüfung muss alle fünf Jahre erfolgen.
Die Verordnung wird erst einen Monat nach Ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten, die Meldepflicht der Anlagen beginnt zwölf Monate nach der Verkündung.